Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für alle Dienstleistungen und Geschäfte zwischen uns, dem Bauunternehmen, und unseren Kunden, unabhängig davon, ob es sich um Unternehmen, öffentlich-rechtliche Körperschaften oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen handelt. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

Sofern ein Auftrag als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir dieses innerhalb von zwei Wochen annehmen.

§ 3 Überlassene Unterlagen

Wir behalten uns Eigentums- und Urheberrechte an allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Kunden überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form –, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Kunden unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Kunden nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

§ 4 Preise und Zahlung

Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

§ 5 Zurückbehaltungsrechte

Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 6 Lieferzeit

Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

§ 7 Gefahrübergang bei Versendung

Wird die Ware auf Wunsch des Kunden an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Kunden, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung aller Ansprüche aus dem Liefervertrag behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten Sache vor. Dies bezieht sich auch auf alle zukünftigen Lieferungen, unabhängig davon, ob wir uns stets ausdrücklich darauf berufen.

Sollte sich der Käufer vertragswidrig verhalten, behalten wir uns das Recht vor, die Kaufsache zurückzufordern.

Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache während des Eigentumsvorbehaltes sorgfältig zu behandeln. Er muss sie ausreichend gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden zum Neuwert versichern, sofern es sich um hochwertige Güter handelt. Erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sind vom Käufer rechtzeitig und auf seine Kosten durchzuführen.

Falls die Kaufsache gepfändet wird oder sonstigen Eingriffen Dritter unterliegt, ist uns der Käufer dazu verpflichtet, unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen.

Der Käufer ist berechtigt, die unter Vorbehalt stehende Ware im normalen Geschäftsverkehr weiterzuverkaufen. Dabei tritt er seine Forderungen aus der Weiterveräußerung in Höhe des mit uns vereinbarten Endbetrages (inklusive Mehrwertsteuer) schon jetzt an uns ab.

§ 9 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress

Die Gewährleistungsrechte des Käufers setzen eine ordnungsgemäße Erfüllung seiner Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß § 377 HGB voraus.

Mängelansprüche verjähren 12 Monate nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware beim Käufer. Ausgenommen sind Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

Sollte die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, werden wir nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern.

§ 10 Sonstiges

Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).


Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern nicht aus der Auftragsbestätigung etwas anderes hervorgeht.

Anhang 1: Anmerkungen

Obwohl die Klauselverbote der Katalogtatbestände gemäß §§ 308, 309 BGB nach § 310 Abs. 1 BGB nicht für Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gelten, die gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB verwendet werden, darf nicht automatisch angenommen werden, dass die Anwendung von Klauseln, wie sie in §§ 308, 309 BGB genannt werden, gegenüber Unternehmern im Allgemeinen der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB standhalten. Nach § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB, der auch bei der Verwendung von AGBs gegenüber Unternehmern Anwendung findet, ist eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners im Zweifel anzunehmen, wenn die Klausel mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht vereinbar ist. In der Rechtsprechung führt dies dazu, dass die Verbotskataloge der §§ 308, 309 BGB über die Auslegung des § 307 BGB auch im Geschäftsverkehr indirekt von Bedeutung sind.

Transparenzgebot

Dieses Gebot besagt, dass eine Klausel in den AGB im Zweifel auch dann unangemessen benachteiligend ist, wenn sie nicht klar und verständlich ist. Es bedeutet, dass intransparente Klauseln per se, ohne dass eine inhaltliche unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners hinzukommt, als unwirksam anzusehen sind. Darüber hinaus bedeutet dies, dass das Transparenzgebot auch für Preisbestimmungen und Leistungsbeschreibungen gilt, die grundsätzlich von der Inhaltskontrolle ausgenommen sind.

Gewährleistungsfristen

Mängelanzeigepflicht

Für nicht offensichtliche Mängel darf die Mängelanzeigefrist in den AGB nicht kürzer als ein Jahr festgesetzt werden. Der Beginn der Frist ist der gesetzliche Verjährungsbeginn.

Aufwendungsersatz bei Nacherfüllung

Nach § 439 Abs. 2 BGB ist der Verkäufer verpflichtet, die für die Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen (wie Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) zu tragen. Diese Pflicht kann durch AGB nicht ausgeschlossen werden.

Mängelhaftung – Verkäufer muss Aus- und Einbaukosten übernehmen

Gemäß § 439 Abs. 3 S. 1 BGB ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung dazu verpflichtet, dem Käufer die notwendigen Kosten für den Aus- und Einbau oder die Anbringung der mangelfreien Sache zu erstatten, sofern der Käufer die mangelhafte Sache entsprechend ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht hat. Nach § 445a BGB kann der Verkäufer außerdem seinen Lieferanten in Regress nehmen. Der Verkäufer haftet jedoch nur dann, wenn der Käufer gutgläubig war. Die Rechte des Käufers sind daher ausgeschlossen, wenn er zum Zeitpunkt des Einbaus den Mangel kannte oder aufgrund von grober Fahrlässigkeit nicht kannte.

Beschränkung auf Nacherfüllung

Bei einer mangelhaften Sache kann der Käufer als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache oder unter den entsprechenden Voraussetzungen auch Schadenersatz verlangen. Erst wenn die Nacherfüllung nicht gelingt, nicht möglich oder nicht zumutbar ist, kann der Käufer – sekundär – Gewährleistungsrechte geltend machen: Rücktritt oder Minderung. Einschränkungen ausschließlich auf die Nacherfüllung sind unwirksam, wenn dem anderen Vertragspartner bei Scheitern der Nacherfüllung das Recht auf Minderung verwehrt wird.

Haftungsbeschränkungen

Jeder Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen, ist unwirksam.

Höhe der Verzugszinsen

Ab Beginn des Verzugs schuldet der Käufer dem Verkäufer zusätzlich zum Kaufpreis Verzugszinsen. Ist an dem Kaufvertrag ein Verbraucher beteiligt, sei es als Käufer oder als Verkäufer, beträgt der Zinssatz 5 % über dem Basiszinssatz. Bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern beträgt der Zinssatz 9 % über dem Basiszinssatz.


Alle zwischen den Parteien zur Ausführung dieses Vertrages getroffenen Vereinbarungen sind in diesem Vertrag schriftlich festgehalten.